AGB

1.VERTRAGSABSCHLUSS

  1. Ein Vertrag ist nur in Schriftform gültig und verbindlich.
  2. Sämtliche Absprachen und Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform.

2.PREISE

  1. Die Preise sind sofort oder mit 14-tägiger Zahlungsfrist zahlbar, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab Zugang der ersten Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz in Rechnung zu stellen. Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
  3. Für jede erforderliche Folgemahnung werden dem Kunden 8,00 € zusätzlich in Rechnung gestellt.
  4. Kommt der Kunde mit Zahlungen in verzug, kann der Auftragnehmer unbeschadet der Rechte aus Ziffer 2.2 schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, verbunden mit der Erklärung, dass nach Ablauf der Frsit die Erfüllung des Vertrages abgelehnt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Entschädigung gemäß Ziff. 6 zu verlangen. Dem Kunden bleibt die Möglichkeit vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen.
  5. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
  6. Alle Verleihpreise gelten für 4 aufeinanderfolgende Kalendertage. Jeder weitere Tag wird mit 10% der verleihpreises berechnet. An- und Abholung sind im Preis enthalten.

3.ABNAHME- UND ANNAHMEVERZUG
Die Gegenstände/Leistungen werden wie vertraglich vereinbart angeboten. Bei Abholaufträgen bietet der Auftragnehmer die Gegenstände in seinem Räumen an. Bei Übernahme der Gegenstände hat der Kunde diese auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Nimmt der Kunde Gegenstände/Leistungen nicht ab, obwohl sie ihm vertragsmäßig angeboten wurden, kann der Auftragnehmer auf Erfüllung der Vertrages bestehen oder bei endgültiger Annahmeverweigerung eine Entschädigung gemäß Ziff. 6 verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
4.MITWIRKUNGSPFLICHT

  1. Der Kunde hat bei Anlieferungsverträgen dafür zu sorgen, dass die freie Zu- und Abfahrt zum Veranstaltungsgelände durch den Auftragnehmer gewährleistet ist. Der Kunde hat dem Auftragnehmer, spätestens einen Tag vor Veranstaltungsbeginn, die genaue Lage des Veranstaltungsortes mitzuteilen.
  2. Zur Verfügung gestellte Gegenstände sind entsprechend den jeweiligen Witterungsverhältnissen zu sichern. Schirme ect. sind bei Sturm zu schlie&szligen und gegen entsprechende Schäden zu sichern.
  3. Der Mieter hat den Mietgegenstand so lange zu bewachen und in Obhut zu behalten bis die körperliche Übernahme des Mietgegenstandes durch den Vermieter oder einen ihrer Beauftragten erfolgt ist. Die Obhutspflicht des Mieters endet mit der Übergabe des Mietgutes an den Vermieter.

5.LIEFERUNG/LIEFERVERZUG
Liefertermine sind angemessen zu verlängern, wenn der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen        Lieferung gehindert wird. Nicht zu vertreten sind insbesondere unvorstellbare Witterungseinflüsse (Sturm, Regen ect.), nicht                              vorhersehbare bzw. unvermeidbare Streiks ect. Im Falle der Vereinbarung eines Fixtermins ist der Auftragnehmer berechtigt, vom                     Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, gänzlich unmöglich wird.                      Schadensansprüche stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zu.
6.RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN
Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen Anlass gegeben hat, oder kommt der Kunde seiner                 Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Stornokosten zu verlangen (20% des Auftragspreises).
7.GEWÄHRLEISTUNG

  1. Der Auftragnehmer hat dafür einzustehen, dass die vertraglichen Leistungen erbracht werden und die zugesicherten Eigenschaften besitzen.
  2. Treten Mängel auf, hat der Kunde dem Auftragnehmer die Möglichkeit einzurämen, nachzubessern.
  3. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde die vereinbarte Vergütung angemessen herabsetzen.
  4. Offensichtliche Fehler hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, erlischt insofern sein Gewährleistungsrecht.
  5. Ist der Kunde Vollkaufmann, hat er die gelieferten Gegenstände unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich anzuzeigen. § 377, 378 HGB gelten entsprechend.
  6. Bei gebrauchten Gegenständen kann keine Gewähr für die Freiheit von Staub- und Verpackungsreste übernommen werden. Die Gegenstände, insbesondere Geschirr ect. sind vor Gebrauch zu reinigen.

8.HAFTUNG

  1. Haftung des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der vertraglichen Zusicherung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Für leicht fahrlässiges Verhalten ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Verstoß gegen vertragswesentliche Pflichten vor. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer begrenzt auf die typischen, vorhersehbaren Folgeschäden.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, eventuell eintretende Schäden möglichst gering zu halten und alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Der Kunde hat für sämtliche Schäden an den zur Verfügung gestellten Gegenständen des Auftragnehmers zu haften, es sei denn, er kann glaubhaft darlegen, dass die Schäden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Eine Haftung für Schäden, die evtl. durch Einbringen von Erdnägeln bzw. Dübeln in den Untergrund entstehen, übernimmt der Vermieter auch gegenüber Dritten nicht. Für in Verlust geratene Gegenstände haftet der Kunde in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Bei Beschädigung haftet der Kunde in Höhe der Reparaturkosten, höchstens jedoch in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Für Schäden, die ausschließlich auf einen Verstoß des Kunden gegen seine Pflichten gemäß Ziff. 4 beruhen hat der Auftragnehmer nicht einzustehen. Im Übrigen gilt § 254 BGB. Von An sprüchen Dritter wegen Schäden, die auf Verletzung von Mitwirkungspflichten gemäß Ziff. 4 beruhen, hat der Kunde den Auftragnehmer intern freizustellen.
  3. Der Mieter haftet während der Mietzeit und der Mietzeitüberschreitung für Verluste (Abhandenkommen) der Mietgegenstände sowie für alle Beschädigungen, die durch vertragswidrigen und sonstigen unsachgemäßen Gebrauch entsteht. Er haftet hierbei für seine Angestellten und Beauftragten sowie sonstiger Dritter.
  4. Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, das Mietgut für die Dauer der Veranstaltung bzw. des Vertragsverhältnisses gegen Diebstahl zum Wiederbeschaffungspreis zu versichern.